Rauchen, Grillen , Haustiere – was ist erlaubt?

Rauchen in der Wohnung, Grillen auf dem Balkon oder die Anschaffung eines Haustieres – über diese Punkte wird zwischen Mieter und Vermieter häufig gestritten. Doch was darf der Mieter und welche Klauseln darf der Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen?


Tierhaltung
Im Mietvertrag wird festgelegt, ob und welche Tiere der Mieter in der Wohnung halten darf, ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist nicht zulässig.
Kleintiere wie Hamster, Vogel und Fisch bedürfen keiner Zustimmung des Vermieters, auch Katzen und kleine Hunde dürfen seit März 2013 laut BGH-Urteil nicht mehr verboten werden.
Gefährliche, exotische Tiere und die nicht artgerechte Haltung (zu viele Tiere auf kleinem Raum) darf der Vermieter untersagen, auch ist der Vermieter berechtigt, sich im Einzelfall gegen Haustiere zu entscheiden. Tipp: Mieter sollen bei Mietbeginn eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorweisen. Dies sollte unbedingt im Mietvertrag festgehalten werden.
Hält sich der Mieter nicht an die Vereinbarungen im Mietvertrag oder kommt trotz Abmahnung des Vermieters den Forderungen nicht nach, droht ihm die Kündigung.


Rauchen
Das Rauchen in der Wohnung kann der Vermieter nur untersagen, sollten andere Hausbewohner davon belästigt werden. Starkes Kettenrauchen in der Wohnung ist generell unzulässig. Ansonsten gilt kein generelles Rauchverbot in Mietwohnungen und Rauchen ist somit auch kein Kündigungsgrund. Fühlen sich Anwohner stark beeinträchtigt, wenn der Nachbar auf dem Balkon nebenan raucht, darf laut BGH-Urteil von Januar 2015 Klage eingereicht werden.


Grillen
Ist im Mietvertrag das Grillen auf Balkon oder Terrasse untersagt, muss sich der Mieter daran halten, sonst droht ihm eine Abmahnung und sogar die Kündigung.


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