Bundesmeldegesetz

Das reformierte Bundesmeldegesetz trat im November 2015 in Kraft. Seitdem gibt es bei der An- und Abmeldung auf Mieter- und Vermieterseite Neuerungen.


Das bleibt:
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich binnen 14 Tagen nach Umzug bei der zuständigen Meldebehörde an- oder abzumelden.

Das ist neu:
Bei Ummeldung des Wohnsitzes werden durch den vorausgefüllten Meldeschein die Meldedaten automatisch und elektronisch an die nun zuständige Behörde übermittelt. Zweck ist das Verhindern von Fehlern bei der Erfassung der Meldedaten.
Bei An- und Abmeldung ist seit November eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich, also die schriftliche Bestätigung über Ein- oder Auszug durch den Vermieter. Wird die 14-Tages-Frist von Seiten des Mieters oder des Vermieters nicht eingehalten, drohen Bußgelder.

Änderung für den Mieter:
Die Ummeldung kann erst nach Erhalt der Wohnungsgeberbestätigung durch den Vermieter erfolgen.

Änderung für den Vermieter:
Der Vermieter ist nun verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Ein- oder Auszug dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung über den Umzug des Mieters auszuhändigen. Der Vermieter kann die Bestätigung auch direkt an die zuständige Behörde übergeben. Die vorgefertigten Formulare sind bei der zuständigen Meldebehörde zu finden.
Eigentümer können nun kostenlos bei den Einwohnerämtern abfragen, welche Personen in ihrer Wohnung gemeldet sind. Somit kann schnell herausgefunden werden, ob der Mieter unerlaubt untervermietet.

Bußgelder:
Bei Versäumnis der 14-tägigen Frist durch Mieter oder Vermieter drohen Strafen bis zu EUR 1.000,–. Eine Scheinanmeldung, also die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung durch den Vermieter an eine Person, die nicht in der angegebenen Wohnung wohnt, wird mit Strafen von bis zu EUR 50.000,- geahndet.

Das steckt dahinter:
Der Zweck des neuen Bundesmeldegesetztes ist einerseits die Fehlervermeidung bei Ummeldung in den Meldebehörden, andererseits die Erschwerung von Scheinanmeldungen, die es bislang Kriminellen ermöglichte, eine falsche Meldeadresse anzugeben.


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